ࡱ>  bjbj44=VVcz=$$$$$$$$8,%\%$q>.D&D&@&&&_'_'_'=======$?QBJ=9$_'_'_'_'_'=$$&&+>+++_'$&$&=+_'=++x;,=&͝=)^<=A>0q><C)*C(,=C$,=_'_'+_'_'_'_'_'==*6_'_'_'q>_'_'_'_'C_'_'_'_'_'_'_'_'_' #:SATZUNG FR DIE FFENTLICHE WASSERVERSORGUNGSEINRICHTUNG DES ZWECKVERBANDES ZUR WASSERVERSORGUNG DER SCHWEINBACHGRUPPE WASSERABGABESATZUNG WAS vom 21.11.2018 Aufgrund von Art.26 Abs. 1 des Gesetzes ber die Kommunale Zusammenarbeit ( KommZG )in der Fas-sung der Bekanntmachung vom 20.06.1994 (GVBL 5. 555, ber. GVBL 1995 S. 98), zuletzt gendert durch Gesetz vom 24.07.1998 (GVBL S. 424), und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 u. 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBL S. 796), zuletzt gendert durch Gesetz vom 27.12.1999 (GVBL S. 542), erlsst der Zweckverband zur Wasserversorgung der Schweinbachgruppe folgende Satzung: 1 ffentliche Einrichtung (1) Der Zweckverband betreibt eine ffentliche Einrichtung zur Wasserversorgung fr das Gebiet a) aus der Gemeinde Egenhofen fr die b) aus der Gemeinde Oberschweinbach fr die Gemeindeteile Gemeindeteile 1.) Aufkirchen 1.) Oberschweinbach 2.) Englertshofen 2.) Spielberg 3.) Geisenhofen 3.) Gnzlhofen. 4.) Herrnzell 5.) Holzmhl 6.) Kumpfmhle 7.) Pischertshofen 8.) Rammertshofen 9.) Unterschweinbach 10.) Waltershofen (2) Art und Umfang dieser Wasserversorgungseinrichtung bestimmt der Zweckverband. (3) Zur Wasserversorgungseinrichtung gehren auch die im ffentlichen Straengrund liegenden Teile der Grundstcksanschlsse. (4) Teil der ffentlichen Einrichtung ist auch die Wasserzhleranlage. 2 Grundstcksbegriff - Grundstckseigentmer (1) Grundstck im Sinne dieser Satzung ist jedes rumlich zusammenhngende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentmers, das eine selbstndige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstcke oder Teile von Grundstcken im Sinne des Grundbuchrechts handelt. Rechtlich verbindliche planerische Festlegungen sind zu bercksichtigen. (2) Die Vorschriften dieser Satzung fr die Grundstckseigentmer gelten auch fr Erbbauberechtigte oder hnlich zur Nutzung eines Grundstcks dinglich Berechtigte. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner. 3 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung: Versorgungsleitungen sind die Wasserleitungen im Wasserversorgungsgebiet, von denen die Grundstcksanschlsse abzweigen. Grundstcksanschlsse sind die Wasserleitungen von der Abzweigstelle der Ver- (=Hausanschlsse) sorgungsleitung bis zur bergabestelle; sie beginnen mit der Anschlussvorrichtung und enden mit der Hauptabsperrvorrichtung. Gemeinsame Grundstcksanschlsse (=verzweigte Hausanschlsse) sind Hausanschlsse, die ber Privatgrundstcke (z.B. Privatwege) verlaufen und mehr als ein Grundstck mit der Versorgungsleitung verbinden. Anschlussvorrichtung ist die Vorrichtung zur Wasserentnahme aus der Versorgungslei-tung, umfassend Anbohrschelle mit integrierter oder zustzlicher Absperrarmatur oder Abzweig mit Absperrarmatur samt den dazugehrigen technischen Einrichtungen. Hauptabsperrvorrichtung ist die erste Armatur auf dem Grundstck, mit der die gesamte nachfolgende Wasserverbrauchsanlage einschlielich Wasser-zhler abgesperrt werden kann. bergabestelle ist das Ende des Grundstcksanschlusses hinter der Hauptab-sperrvorrichtung im Grundstck/Gebude. Wasserzhler sind Messgerte zur Erfassung des durchgeflossenen Wasser-volumens. Absperrventile und etwa vorhandene Wasserzhlerbgel sind nicht Bestandteile der Wasserzhler. Anlagen des Grundstckseigen- sind die Gesamtheit der Anlagenteile in Grundstcken oder in tmers (=Verbrauchsleitungen) Gebuden hinter; als solche gelten auch Eigengewinnungsanlagen, wenn sie sich ganz oder teilweise im gleichen Gebude befinden. Gemeinsame Grundstcksanschlsse (=verzweigte Hausanschlsse) sind Hausanschlsse, die ber Privatgrundstcke (z.B. Privatwege) verlaufen und mehr als ein Grundstck mit der Versorgungsleitung verbinden. 4 Anschluss- und Benutzungsrecht (1) Jeder Grundstckseigentmer kann verlangen, dass sein bebautes, bebaubares, gewerblich genutztes oder gewerblich nutzbares Grundstck nach Magabe dieser Satzung an die Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen und mit Wasser beliefert wird. (2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstcke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. Der Grundstckseigentmer kann unbeschadet weitergehender bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung gendert wird. Welche Grundstcke durch die Versorgungsleitung erschlossen werden, bestimmt der Zweckverband. (3) Der Zweckverband kann den Anschluss eines Grundstcks an eine bestehende Versor-gungsleitung versagen, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstcks oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Grnden dem Zweckverband erhebliche Schwierig-keiten bereitet oder besondere Manahmen erfordert, es sei denn, der Grundstckseigentmer bernimmt die Mehrkosten, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhngen, und leistet auf Verlangen Sicherheit. (4) Der Zweckverband kann das Benutzungsrecht in begrndeten Einzelfllen ausschlieen oder einschrnken, soweit nicht die Bereitstellung von Wasser in Trinkwasserqualitt erforderlich ist. Das gilt auch fr die Vorhaltung von Lschwasser. 5 Anschluss- und Benutzungszwang (1) Die zum Anschluss Berechtigten (4) sind verpflichtet, die Grundstcke, auf denen Wasser verbraucht wird, an die ffentliche Wasserversorgungseinrichtung anzuschlieen (Anschlusszwang). Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der Anschluss rechtlich oder tatschlich unmglich ist. (2) Auf Grundstcken, die an die ffentliche Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen sind, ist der gesamte Bedarf an Wasser im Rahmen des Benutzungsrechts ( 4) ausschlielich aus dieser Einrichtung zu decken (Benutzungszwang). Gesammeltes Niederschlagswasser darf ordnungsgem fr Zwecke der Gartenbewsserung und zur Toilettensplung verwendet werden. Verpflichtet sind die Grundstckseigentmer und alle Benutzer der Grundstcke. Sie haben auf Verlangen des Zweckverbandes die dafr erforderliche berwachung zu dulden. 6 Befreiung vom Anschluss- oder Benutzungszwang (1) Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Grnden auch unter Berck-sichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Grnde schriftlich beim Zweckverband einzureichen. (2) Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden. 7 Beschrnkung der Benutzungspflicht (1) Auf Antrag wird die Verpflichtung zur Benutzung auf einen bestimmten Verbrauchszweck oder Teilbedarf beschrnkt, soweit das fr die ffentliche Wasserversorgung wirtschaftlich zumutbar ist und nicht andere Rechtsvorschriften oder Grnde der Volksgesundheit entgegenstehen. Grnde der Volksgesundheit stehen einer Beschrnkung der Benutzungspflicht insbesondere entgegen, wenn fr den jeweiligen Verbrauchszweck oder Teilbedarf i.S.v. Satz 1 Trinkwasser oder Wasser mit der Beschaffenheit von Trinkwasser erforderlich ist und die Versorgung mit solchem Wasser nur durch die Benutzung der ffentlichen Wasserversorgung gewhrleistet wird. (2) 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. (3) Absatz 1 gilt nicht fr die Versorgung von Industrieunternehmen und Weiterverteilern sowie fr die Vorhaltung von Lschwasser. (4) Vor der Errichtung oder Inbetriebnahme einer Eigengewinnungsanlage hat der Grundstcksei-gentmer dem Zweckverband Mitteilung zu machen; dasselbe gilt, wenn eine solche Anlage nach dem Anschluss an die ffentliche Wasserversorgung weiterbetrieben werden soll. Er hat durch geeignete Manahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigengewinnungsanlage keine Rckwir-kungen in das ffentliche Wasserversorgungsnetz mglich sind. Bei einer Nachspeisung von Trinkwasser aus der ffentlichen Wasserversorgungseinrichtung in eine Eigengewinnungsanlage ist ein freier Auslauf (Luftbrcke) oder ein Rohrunterbrecher A1 der Nachspeiseeinrichtung in das Regenauffangbecken bzw. an sonstigen Stellen (z.B. Splkasten) erforderlich. 8 Sondervereinbarungen (1) Ist der Grundstckseigentmer nicht zum Anschluss berechtigt oder verpflichtet, so kann der Zweckverband durch Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhltnis begrnden. (2) Fr dieses Benutzungsverhltnis gelten die Bestimmungen dieser Satzung und der Beitrags- und Gebhrensatzung entsprechend. Ausnahmsweise kann in der Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt werden, soweit dies sachgerecht ist. 9 Grundstcksanschluss (1) Der Grundstcksanschluss wird vom Zweckverband hergestellt, unterhalten, erneuert, gendert, abgetrennt und beseitigt. Er muss zugnglich und vor Beschdigungen geschtzt sein. (2) Der Zweckverband bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Fhrung der Grundstcksanschlsse sowie deren nderung. Er bestimmt auch, wo und an welche Versorgungsleitung anzuschlieen ist. Der Grundstckseigentmer ist vorher zu hren; seine berechtigten Interessen sind nach Mglichkeit zu wahren. Soll der Grundstcksanschluss auf Wunsch des Grundstckseigentmers nachtrglich gendert werden, so kann der Zweckverband verlangen, dass die nheren Einzelhei-ten einschlielich der Kostentragung vorher in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden. (3) Der Grundstckseigentmer hat die baulichen Voraussetzungen fr die sichere Errichtung des Grundstcksanschlusses zu schaffen. Der Zweckverband kann hierzu schriftlich eine angemessene Frist setzen. Der Grundstckseigentmer darf keine Einwirkungen auf den Grundstcksanschluss vornehmen oder vornehmen lassen. (4) Der Grundstckseigentmer und die Benutzer haben jede Beschdigung des Grundstcksan- schlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Strungen unverzg-lich dem Zweckverband mitzuteilen. 10 Anlage des Grundstckseigentmers (1) Der Grundstckseigentmer ist verpflichtet, fr die ordnungsgeme Errichtung, Erweiterung, nderung und Unterhaltung der Anlage von der bergabestelle ab, mit Ausnahme des Wasser-zhlers, zu sorgen. Hat er die Anlage oder Teile davon einem anderen vermietet oder sonst zur Benutzung berlassen, so ist er neben dem anderen verpflichtet. (2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung und anderer gesetzlicher oder behrdlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, gendert und unterhalten werden. Anlage und Verbrauchseinrichtungen mssen so beschaffen sein, dass Strungen anderer Abnehmer oder der ffentlichen Versorgungseinrichtungen sowie Rckwirkungen auf die Gte des Trinkwassers ausgeschlossen sind. Der Anschluss wasserverbrauchender Einrichtungen jeglicher Art geschieht auf Gefahr des Grundstckseigentmers. (3) Es drfen nur Produkte und Gerte verwendet werden, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Einhaltung der Voraussetzungen des Satzes 1 wird vermutet, wenn eine CE-Kennzeichnung fr den ausdrcklichen Einsatz im Trinkwasserbereich vorhanden ist. Sofern diese CE-Kennzeichnung nicht vorgeschrieben ist, wird dies auch vermutet, wenn das Produkt oder Gert ein Zeichen eines akkreditierten Branchenzertifizierers trgt, insbesondere das DIN-DVGW-Zeichen oder DVGW-Zeichen. Produkte und Gerte, die in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ber den Europischen Wirtschaftsraum rechtmig hergestellt worden sind, oder in einem anderen Mitgliedsstaat der Europischen Union oder in der Trkei rechtmig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind und die nicht den technischen Spezifikationen der Zeichen nach Satz 3 entsprechen, werden einschlielich der in den vorgenannten Staaten durchgefhrten Prfungen und berwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das in Deutschland geforderte Schutzniveau gleichermaen dauerhaft erreicht wird. (4) Anlagenteile, die sich vor dem Wasserzhler befinden, knnen plombiert werden. Ebenso knnen Anlagenteile, die zur Anlage des Grundstckseigentmers gehren, unter Plomben-verschluss genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu gewhrleisten. Die dafr erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben des Zweckverbandes zu veranlassen. 11 Zulassung und Inbetriebsetzung der Anlage des Grundstckseigentmers (1) Bevor die Anlage des Grundstckseigentmers hergestellt oder wesentlich gendert wird, sind dem Zweckverband folgende Unterlagen in doppelter Fertigung einzureichen: a) eine Beschreibung der geplanten Anlage des Grundstckseigentmers und ein Lageplan, b) der Name des Unternehmers, der die Anlage errichten soll, c) Angaben ber eine etwaige Eigenversorgung d) im Falle des 4 Abs. 3 die Verpflichtung zur bernahme der Mehrkosten. Alle Unterlagen sind von den Bauherren und den Planfertigern zu unterschreiben. (2) Der Zweckverband prft, ob die beabsichtigten Anlagen den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen. Ist das der Fall, so erteilt der Zweckverband schriftlich seine Zustimmung und gibt eine Fertigung der eingereichten Unterlagen mit Zustimmungsvermerk zurck. Stimmt der Zweckverband nicht zu, setzt er dem Bauherrn unter Angabe der Mngel eine angemessene Frist zur Berichtigung. Die genderten Unterlagen sind sodann erneut einzureichen. Die Zustimmung und die berprfung befreien den Grundstckseigentmer, den Bauherrn, den ausfhrenden Unternehmer und den Planfertiger nicht von der Verantwortung fr die vorschriftsmige und fehlerfreie Planung und Ausfhrung der Anlagen. (3) Mit den Installationsarbeiten darf erst nach schriftlicher Zustimmung des Zweckverbandes begonnen werden. Eine Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesondere nach straen-, bau- und wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt durch die Zustimmung unberhrt. (4) Die Errichtung der Anlage und wesentliche Vernderungen drfen nur durch den Zweckverband oder durch ein Installationsunternehmen erfolgen, das in ein Installateurverzeichnis des Zweckverbandes oder eines anderen Wasserversorgungsunternehmens eingetragen ist. Der Zweckverband ist berechtigt, die Ausfhrung der Arbeiten zu berwachen. Leitungen, die an Eigengewinnungsanlagen angeschlossen sind, drfen nur mit vorheriger Zustimmung des Zweckverbandes verdeckt werden; andernfalls sind sie auf Anordnung des Zweckverbandes freizulegen. (5) Der Grundstckseigentmer hat jede Inbetriebsetzung der Anlagen beim Zweckverband ber das lnstallationsunternehmen zu beantragen. Der Anschluss der Anlage an das Verteilungsnetz und die Inbetriebsetzung erfolgen durch den Zweckverband oder seine Beauftragten. (6) Von den Bestimmungen der Abstze 1 bis 4 kann der Zweckverband Ausnahmen zulassen. 12 berprfung der Anlage des Grundstckseigentmers (1) Der Zweckverband ist berechtigt, die Anlage des Grundstckseigentmers vor und nach ihrer Inbetriebnahme zu berprfen. Er hat auf erkannte Sicherheitsmngel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen. (2) Werden Mngel festgestellt, welche die Sicherheit gefhrden oder erhebliche Strungen erwarten lassen, so ist der Zweckverband berechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr fr Leib oder Leben ist er hierzu verpflichtet. (3) Durch Vornahme oder Unterlassung der berprfung der Anlage sowie durch deren Anschluss an das Verteilungsnetz bernimmt der Zweckverband keine Haftung fr die Mngelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn er bei einer berprfung Mngel festgestellt hat, die eine Gefahr fr Leib oder Leben darstellen. 13 Abnehmerpflichten, Haftung (1) Der Grundstckseigentmer und die Benutzer haben den Beauftragten des Zweckverbandes, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, den Zutritt zu allen der Wasserversorgung dienenden Einrichtungen zu gestatten, soweit dies zur Nachschau der Wasserleitungen, zum Ablesen der Wasserzhler und zur Prfung, ob die Vorschriften dieser Satzung und die vom Zweckverband auferlegten Bedingungen und Auflagen erfllt werden, erforderlich ist. Zur berwachung der satzungsmigen und gesetzlichen Pflichten, sind die mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen des Zweckverbandes berechtigt, zu angemessener Tageszeit Grundstcke, Gebude, Anlagen, Einrichtungen, Wohnungen und Wohnrume im erforderlichen Umfang zu betreten. Der Grundstckseigentmer, ggf. auch die Benutzer des Grundstcks, werden davon nach Mglichkeit vorher verstndigt. (2) Der Grundstckseigentmer und die Benutzer sind verpflichtet, alle fr die Prfung des Zustandes der Anlagen erforderlichen Ausknfte zu erteilen. Sie haben die Verwendung zustzlicher Verbrauchseinrichtungen vor Inbetriebnahme dem Zweckverband mitzuteilen, soweit sich dadurch die vorzuhaltende Leistung wesentlich erhht. (3) Der Grundstckseigentmer und die Benutzer haften dem Zweckverband fr von ihnen verschuldeten Schden, die auf eine Verletzung ihrer Pflichten nach dieser Satzung zurckzufhren sind. 14 Grundstcksbenutzung (1) Der Grundstckseigentmer hat das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschlielich Zubehr zur Zu- und Fortleitung von Wasser ber sein im Versorgungsgebiet liegendes Grundstck sowie sonstige Schutzmanahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Manahmen fr die rtliche Wasserversorgung erforderlich sind. Diese Pflicht betrifft nur Grundstcke, die an die Wasserversorgung angeschlossen oder anzuschlieen sind, die vom Eigentmer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstck genutzt werden oder fr die die Mglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfllt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstcke den Eigentmer in unzumutbarer Weise belasten wrde. (2) Der Grundstckseigentmer ist rechtzeitig ber Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme seines Grundstcks zu benachrichtigen. (3) Der Grundstckseigentmer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle fr ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der Zweckverband zu tragen, soweit die Einrichtungen nicht ausschlielich der Versorgung des Grundstcks dienen. (4) Wird der Wasserbezug nach 22 Abs. 2 oder 3 eingestellt, ist der Grundstckseigentmer verpflichtet, nach Wahl des Zweckverbandes die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie noch fnf Jahre unentgeltlich zu belassen, sofern dies nicht unzumutbar ist. (5) Die Abstze 1 bis 4 gelten nicht fr ffentliche Verkehrswege und Verkehrsflchen sowie fr Grundstcke, die durch Planfeststellung fr den Bau von ffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflchen bestimmt sind. 15 Art und Umfang der Versorgung (1) Der Zweckverband stellt das Wasser zu dem in der Beitrags- und Gebhrensatzung aufge-fhrten Entgelt zur Verfgung. Er liefert das Wasser als Trinkwasser unter dem Druck und in der Beschaffenheit, die in dem betreffenden Abschnitt des Versorgungsgebietes blich sind, entspre-chend den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik. (2) Der Zweckverband ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behrdlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ndern, sofern dies aus wirtschaftlichen oder technischen Grnden zwingend erforderlich ist. Der Zweckverband wird eine dauernde wesentliche nderung den Wasserabnehmern nach Mglich-keit mindestens zwei Monate vor der Umstellung schriftlich bekanntgeben und die Belange der Anschlussnehmer mglichst bercksichtigen. Die Grundstckseigentmer sind verpflichtet, ihre Anlagen auf eigene Kosten den genderten Verhltnissen anzupassen. (3) Der Zweckverband stellt das Wasser im allgemeinen ohne Beschrnkung zu jeder Tag- und Nachtzeit am Ende des Hausanschlusses zur Verfgung. Dies gilt nicht, soweit und solange der Zweckverband durch hhere Gewalt, durch Betriebsstrungen, Wassermangel oder sonstige technische oder wirtschaftliche Umstnde, deren Beseitigung ihm nicht zumutbar ist, an der Wasserversorgung gehindert ist. Der Zweckverband kann die Belieferung ablehnen, mengen-mig und zeitlich beschrnken oder unter Auflagen und Bedingungen gewhren, soweit das zur Wahrung des Anschluss- und Benutzungsrechts der anderen Berechtigten erforderlich ist. Der Zweckverband darf ferner die Lieferung unterbrechen, um betriebsnotwendige Arbeiten vorzunehmen. Soweit mglich, gibt der Zweckverband Absperrungen der Wasserleitung vorher ffentlich bekannt und unterrichtet die Abnehmer ber Umfang und voraussichtliche Dauer der Unterbrechung. (4) Das Wasser wird lediglich zur Deckung des Eigenbedarfs fr die angeschlossenen Grundstcke geliefert. Die berleitung von Wasser in ein anderes Grundstck bedarf der schriftlichen Zustimmung des Zweckverbandes; die Zustimmung wird erteilt, wenn nicht berwiegende versorgungswirtschaftliche Grnde entgegenstehen. (5) Fr Einschrnkungen oder Unterbrechungen der Wasserlieferung und fr nderungen des Druckes oder der Beschaffenheit des Wassers, die durch hhere Gewalt, Wassermangel oder sonstige technische oder wirtschaftliche Umstnde, die der Zweckverband nicht abwenden kann, oder auf Grund behrdlicher Verfgungen veranlasst sind, steht dem Grundstckseigentmer kein Anspruch auf Minderung verbrauchsunabhngiger Gebhren zu. 16 Anschlsse und Benutzung der Wasserleitung fr Feuerlschzwecke (1) Sollen auf einem Grundstck private Feuerlschanschlsse eingerichtet werden, so sind ber die nheren Einzelheiten einschlielich der Kostentragung besondere Vereinbarungen zwischen dem Grundstckseigentmer und dem Zweckverband zu treffen. (2) Private Feuerlscheinrichtungen werden mit Wasserzhlern ausgerstet. Sie mssen auch fr die Feuerwehr benutzbar sein. (3) Wenn es brennt oder wenn sonst Gemeingefahr droht, sind die Anordnungen des Zweckver-bandes, der Polizei und der Feuerwehr zu befolgen; insbesondere haben die Wasserabnehmer ihre Leitungen und ihre Eigenanlagen auf Verlangen zum Feuerlschen zur Verfgung zu stellen. Ohne zwingenden Grund drfen sie in diesen Fllen kein Wasser entnehmen. (4) Bei Feuergefahr hat der Zweckverband das Recht, Versorgungsleitungen und Grundstcks-anschlsse vorbergehend abzusperren. Dem von der Absperrung betroffenen Wasserabnehmer steht hierfr kein Entschdigungsanspruch zu. 17 Wasserabgabe fr vorbergehende Zwecke, Wasserabgabe aus ffentlichen Entnahmestellen (1) Der Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasser oder zu sonstigen vorbergehenden Zwecken ist rechtzeitig beim Zweckverband zu beantragen. Muss das Wasser von einem anderen Grundstck bezogen werden, so ist die schriftliche Zustimmung des Grundstckseigentmers beizubringen. ber die Art der Wasserabgabe entscheidet der Zweckverband, er legt die weiteren Bedingungen fr den Wasserbezug fest. Falls Wasser aus ffentlichen Hydranten nicht zum Feuerlschen, sondern zu anderen vorber-gehenden Zwecken entnommen werden soll, so stellt der Zweckverband auf Antrag einen Wasserzhler, ggf. Absperrvorrichtung und Standrohr zur Verfgung und setzt die Bedingungen fr die Bentzung fest. 18 Haftung bei Versorgungsstrungen Fr Schden, die ein Grundstckseigentmer durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmigkeiten in der Belieferung erleidet, haftet der Zweckverband aus dem Benutzungsverhltnis oder aus unerlaubter Handlung im Falle der Ttung oder Verletzung des Krpers oder der Gesundheit des Grundstckseigentmers, es sei denn, dass der Schaden vom Zweckverband oder einem Erfllungs- oder Verrichtungs-gehilfen weder vorstzlich noch fahrlssig verursacht worden ist, der Beschdigung einer Sache, es sei denn, dass der Schaden weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlssigkeit des Zweckverbandes oder eines Erfllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist, eines Vermgensschadens, es sei denn, dass dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlssigkeit eines vertretungsberechtigten Organs des Zweckverbandes verursacht worden ist. 831 Abs. 1 Satz 2 des Brgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorstzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden. (2) Gegenber Benutzern und Dritten, an die der Grundstckseigentmer das gelieferte Wasser im Rahmen des 15 Abs. 4 weiterleitet, haftet der Zweckverband fr Schden, die diesen durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmigkeiten in der Belieferung entstehen, wie einem Grundstckseigentmer. (3) Die Abstze 1 und 2 sind auch auf Ansprche von Grundstckseigentmern anzuwenden, die diese gegen ein drittes Wasserversorgungsunternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen. Der Zweckverband ist verpflichtet, den Grundstckseigentmern auf Verlangen ber die mit der Schadensverursachung durch ein drittes Unternehmen zusammenhngenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklrt werden knnen und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist. Die Ersatzpflicht entfllt fr Schden unter dreiig Deutsche Mark (15,34 ); ab dem 01.01.2002: 15,-- . (5) Schden sind dem Zweckverband unverzglich mitzuteilen. 19 Wasserzhler (1) Der Wasserzhler ist Eigentum des Zweckverbandes. Die Lieferung, Aufstellung, technische berwachung, Unterhaltung, Auswechslung und Entfernung der Wasserzhler sind Aufgabe des Zweckverbandes; er bestimmt auch Art, Zahl und Gre der Wasserzhler sowie ihren Auf-stellungsort. Bei der Aufstellung hat der Zweckverband so zu verfahren, dass eine einwandfreie Messung gewhrleistet ist; er hat den Grundstckseigentmer zuvor anzuhren und seine berechtigten Interessen zu wahren. (2) Der Zweckverband ist verpflichtet, auf Verlangen des Grundstckseigentmers die Wasserzhler zu verlegen, wenn dies ohne Beeintrchtigung einer einwandfreien Messung mglich ist. Der Zweckverband kann die Verlegung davon abhngig machen, dass der Grundstckseigentmer sich verpflichtet, die Kosten zu bernehmen. (3) Der Grundstckseigentmer haftet fr das Abhandenkommen und die Beschdigung der Wasserzhler, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschdigungen und Strungen dieser Einrichtungen des Zweckverbandes unverzglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, sie vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schtzen. (4) Die Wasserzhler werden von einem Beauftragten des Zweckverbandes mglichst in gleichen Zeitabstnden oder auf Verlangen des Zweckverbandes vom Grundstckseigentmer selbst abgelesen. Dieser hat dafr zu sorgen, dass die Wasserzhler leicht zugnglich sind. 20 Messeinrichtungen an der Grundstcksgrenze (1) Der Zweckverband kann verlangen, dass der Grundstckseigentmer auf eigene Kosten an der Grundstcksgrenze nach seiner Wahl einen geeigneten Wasserzhlerschacht oder Wasserzhlerschrank anbringt, wenn 1. das Grundstck unbebaut ist oder 2. die Versorgung des Gebudes mit Grundstcksanschlssen erfolgt, die unverhltnismig lang sind oder nur unter besonderen Erschwernissen verlegt werden knnen, oder 3. kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzhlers vorhanden ist. (2) Der Grundstckseigentmer ist verpflichtet, die Einrichtungen in ordnungsgemem Zustand und jederzeit zugnglich zu halten. 21 Nachprfung der Wasserzhler (1) Der Grundstckseigentmer kann jederzeit die Nachprfung der Wasserzhler durch eine Eichbehrde oder eine staatlich anerkannte Prfstelle im Sinne des 2 Abs. 4 des Eichgesetzes verlangen. Stellt der Grundstckseigentmer den Antrag auf Prfung nicht beim Zweckverband, so hat er diesen vor Antragstellung zu benachrichtigen. (2) Der Zweckverband braucht dem Verlangen auf Nachprfung der Wasserzhler nur nachzukommen, wenn der Grundstckseigentmer sich verpflichtet, die Kosten zu bernehmen, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht berschreitet. 22 nderungen; Einstellung des Wasserbezugs (1) Jeder Wechsel des Grundstckseigentmers ist dem Zweckverband unverzglich schriftlich mitzuteilen. (2) Will ein Grundstckseigentmer, der zur Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung nicht verpflichtet ist, den Wasserbezug aus der ffentlichen Wasserversorgung vollstndig einstellen, so hat er das mindestens eine Woche vor dem Ende des Wasserbezugs schriftlich dem Zweckverband zu melden. (3) Will ein zum Anschluss oder zur Benutzung Verpflichteter den Wasserbezug einstellen, hat er beim Zweckverband Befreiung nach 6 zu beantragen. 23 Einstellung der Wasserlieferung (1) Der Zweckverband ist berechtigt, die Wasserlieferung ganz oder teilweise fristlos einzustellen, wenn der Grundstckseigentmer oder Benutzer dieser Satzung oder sonstigen die Wasser- versorgung betreffenden Anordnungen zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um 1. eine unmittelbare Gefahr fr die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwenden, 2. den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Meeinrichtungen zu verhindern oder 3. zu gewhrleisten, dass Strungen anderer Abnehmer, strende Rckwirkungen auf Einrichtungen des Zweckverbandes oder Dritter oder Rckwirkungen auf die Gte des Trinkwassers ausgeschlossen sind. (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Zweckverband berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Einstellung auer Verhltnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der Grundstckseigentmer seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Zweckverband kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen. (3) Der Zweckverband hat die Versorgung unverzglich wieder aufzunehmen, sobald die Grnde fr die Einstellung entfallen sind. 24 Ordnungswidrigkeiten Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbue belegt werden, wer den Vorschriften ber den Anschluss- und Benutzungszwang ( 5) zuwiderhandelt, eine der in 9 Abs. 5, 11 Abs. 1, 13 Abs. 2 und 22 Abs. 1 und 2 festgelegten Melde-, Auskunfts- oder Vorlagepflichten verletzt, entgegen 11 Abs. 3 vor Zustimmung des Zweckverbandes mit den Installationsarbeiten beginnt, gegen die vom Zweckverband nach 15 Abs. 3 Satz 3 angeordnete Verbrauchseinschrnkungen oder Verbrauchsverbote verstt. 25 Anordnungen fr den Einzelfall, Zwangsmittel (1) Der Zweckverband kann zur Erfllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen fr den Einzelfall erlassen. (2) Fr die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes. 26 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Unterschweinbach, den 28.Nov. 2001 Zweckverband zur Wasserversorgung der Schweinbachgruppe gez. Anton Schrfl    B C ĸvjv[L@h+aOJQJ^JaJhn hOJQJ^JaJhn hOJQJ^JaJhSOJQJ^JaJhOJQJ^JaJhOJQJ^JaJh5OJQJ\^JaJh5OJQJ\^JaJhOJQJ^JaJhx9OJQJ^JaJhP5CJOJQJ\^Jhi}5CJOJQJ\^Jh*5CJOJQJ\^Jh5CJOJQJ\^Jw  m p`d  ` d  ` d  d^ d d  d^gdx9 $dpa$gdi}dp   " 6 I _ q r C D ;<KLMQ d  d^ d d   ` d LMQf0E~ L()0ʻʬʬʬʠʬʬʬʬʬʬxl^hCJOJQJ^JaJhn OJQJ^JaJh9 OJQJ^JaJh $h $OJQJ^JaJh $5OJQJ^JaJh $OJQJ^JaJh5OJQJ\^JaJhx95OJQJ\^JaJhOJQJ^JaJh5OJQJ\^JaJh5OJQJ\^JaJh+aOJQJ^JaJ#Qfg/0~ /1   d^   Cd^ `C  d^ dmnrQR ($ d^a$ ( d^ T'd^ l% d d X mr1?M5c g !T"Y"|"%%%&ǻǻvg]ǻNh9 hOJQJ^JaJhOJQJ^Jh5OJQJ\^JaJhn OJQJ^JaJh $OJQJ^JaJhn hOJQJ^JaJhn hOJQJ^JaJhn h9 OJQJ^JaJhOJQJ^JaJhOJQJ^JaJh5OJQJ\^JaJh5OJQJ\^JaJhn hOJQJ^JaJ45RSb c g !!T"U"Y"|"}"$$@% T*d^ d d d^ ( d^($ d^a$@%A%%%&q'(((()a)b)I*J*N*c*d*+ 'd^gdn d^  d d d^gd9  T ( d^ ,&&&M'p'q'''(((((((b))$*3*J*N*Ǹvg[OE[O[6h5OJQJ\^JaJhOJQJ^JhOJQJ^JaJhOJQJ^JaJh5OJQJ\^JaJ"h9 h5OJQJ\^JaJ"h9 h5OJQJ\^JaJh9 h9 OJQJ^JaJhn h9 OJQJ^JaJh9 hOJQJ^JaJhn hOJQJ^JaJhn hOJQJ^JaJhn OJQJ^JaJh9 hOJQJ^JaJN*d*+++y+E,B-C-.g....Z/_////0033 344g5h555N7O78889<::;==Ͳ͚͍ͦyuٲkkkhOJQJ^Jhr#hr#OJQJ^Jh(OJQJ^Jhr#hr#OJQJ^Jh $OJQJ^JaJhOJQJ^JaJh5OJQJ\^JaJhn OJQJ^JaJhOJQJ^JaJhOJQJ^JaJhn OJQJ^JaJh5OJQJ\^JaJ(++@-A---~...Y/Z/_///0000 . d^-d^  d d+ d 7;^`; T'd^ / d^gdn 03355566N7O7888889.$ d`a$  d`  d`$ @a$. d^gdr# & F1$7$8$H$^`gdr#^gdr#  . d^9:;;=====>> @ @@@AA @^:$d^`a$ ^ 9$d^a$ 7$d^a$ $ ^a$ :d^` $ T^a$8d^3d.==q>9B>BqBtBuB7CDDEEEnFWGXG{HHJJ>J?JKKKK.NNਗ਼sdWHhHhOJQJ^JaJhHhOJQJ^Jh(5OJQJ\^JaJh kOJQJ^JaJhHOJQJ^JaJh(h9 OJQJ^JaJh(hOJQJ^JaJhOJQJ^JaJh5OJQJ\^Jh5OJQJ\^JaJh5OJQJ\^JaJhOJQJ^JaJhOJQJ^Jh $OJQJ^JA8B9B>BpBqBNCOCJDKDEEEE} ;d^`; ;d^`;$ @;^`;a$?d^>d^<d^  d^  d^ @^:$d^`a$ EEHHJ=J>J?JJKKKKKK.N >;d^`; ;d^`; ;d^`;gd( ^gdH@ @d^gdH @;d^`;@ @;d^`; @;^`;.NNNOOPPQQQQQZS[S   d^ X% d d$ @a$ @;^`; C;d^`; B;d^`; @;^`; @;d^`; NQQQR[SsTuTTUU,VV0W2WXX]YYZ[e[[C\H\\\\\]]^._1_[__`7`<`````FaHaa&bb!cIcJcʾʾh $5OJQJ\^JaJh(OJQJ^JaJh^k0OJQJ^JaJhOJQJ^J haJh $OJQJ^JaJhOJQJ^JaJh5OJQJ\^JaJh5OJQJ\^JaJhOJQJ^JaJ2[StTuTUU1W2WWWCXXX]YZZB\C\H\\\] d d  d  d^d^ F  d^` ]]]]V_W_6`7`<```GaHa&bIcJcKcPcqcrc ^$ a$ d dd^-d^  d^ JcKcPcqcrc_d`dadf;gOgrhhhllllllnn.nMoPopqqqrrr'ssttuuuSvUvǽDZDZDZNJDZ~DZӱǽoh(hOJQJ^JaJh^k0OJQJ^JaJh $OJQJ^JaJh $5OJQJ\^JaJh(OJQJ^JaJhOJQJ^JaJhOJQJ^JhOJQJ^JaJh5OJQJ\^JaJh5OJQJ\^JaJh^k05OJQJ\^JaJ(rc"d#d_d`dadReSeffffNgOghhTkVk*l. & F d d  d^d^-d^ -d^$ d^a$$ & F da$*l,lllllllnnLoMoNoOoPopp@d^ @^?d^ $ (^a$  d^  dgd $ d  d  d^ . d^pqqrrrrr&s'sssttttuuu.?d^ ^Id^ d^ d^ ^ > Td^@d^uuuuuwwwwwxxx1x2xxxd^>d^ $ l%^a$  d^ Kd^` @^  d^  Sd^$ @d^a$UvVv\v]vvwwewxx2xxxxxxxxlyXzYz^zz|&}-}V~c}Ѐрʾʯʠ֠ʅʯ{q{eh^k0OJQJ^JaJh $OJQJ^JhOJQJ^Jh(OJQJ^JaJh^k05OJQJ\^JaJh5OJQJ\^JaJh5OJQJ\^JaJh $OJQJ^JaJhOJQJ^JaJhOJQJ^JaJh(hOJQJ^JaJh(hHOJQJ^JaJ'xxyyXzYz^z~zzzz;{{{{O 7d^7`$ T7^7`a$ O d^  d^  d^$ ^a$ Md^` ^d^{{f|g|,}-}G}wQ^$ ^a$ d^ d^O Td^Q d^ ^ C @d^  TdP Td$ T`a$ GHπЀр01hi/01238Q$^a$ d^ d^QQ^238F^{Bmnoqrtuwxz{̿|tptptptpf`f hr#0J]jhr#0J]UhzjhzUh(OJQJ^Jhx9OJQJ^JUhSOJQJ^JaJhSOJQJ^JhD,OJQJ^JhShSOJQJ^Jh5OJQJ\^Jh5OJQJ\^JaJh(5OJQJ\^JaJhOJQJ^JaJhOJQJ^J%8FGBnpqstvwyzZ$ d&d P ^a$Z$ d^a$gdSQ^gdSZ$ d^a$Q$^a$Verbandsvorsitzender nderung vom: 13.01.2011 gez. Josef Nefele nderung vom: 21.11.2018 gez. Josef Nefele     PAGE  PAGE 4 PAGE  PAGE 4 zZ$ d^a$\h]h\&`#$^^&`#$h(OJQJ^Jhzh10J]mHnHujhr#0J]Uhr# hr#0J]; 0 00P/ =!"#$% Dp^a 2 0@P`p2( 0@P`p 0@P`p 0@P`p 0@P`p 0@P`p 0@P`p8XV~_HmHnHsHtHL`L Standard1$7$8$H$_HaJmHsHtHJA`J Absatz-Standardschriftart\i\ Normale Tabelle :V 44 la 0k 0 Keine Liste 4O4 p0$ da$&O& t1dh&& t2d6"6 p3 d^6O26 p4 d^,OB, c5$da$,OR, c6$da$6b6 p70d^`06Or6 p8 d^.O. p9d^.. c10$da$.O. c11$da$.O. c12$da$.. c13$da$.. c14$da$0O0 p15 d@@ p16  X d^`@@ p17 l d^`@@ p18 ! l d^`("( p19"d020 p20#d^8B8 p21$ l%d^(R( t22%dP.b. c23&$da$<Or< p24' Td^8O8 p25( Td^88 p26) l d^<O< p27* ,d^8O8 p28+0d^`088 p29, (`"d^`"8O8 p31- d^8O8 p32. d^8O8 p33/ d^@@ p34 0 Td^`66 p351$d^a$("( t362d6O26 p373$ dha$6B6 p384$ @da$.R. c395$da$6b6 p406$ Tdha$6Or6 p417$ @da$6O6 p428$ Tda$6O6 p439$ da$FOF p44&:$ @d^`a$.. c45;$da$6O6 p46<$ da$>> p47=$ l%d^a$0O0 p48> Td0O0 p49? @d0O0 p50@ @d.. c51A$da$@O"@ p52 B @d^`<O2< p53C @`d^`8B8 p54D X%d^.R. c55E$da$DObD p56#F d^`@r@ p57 G 0d^`088 p58H d^0O0 p59I d00 p60J @dT@O@ p61 K @d^`88 p62L l%d^DOD p63#M d^`.. c64N$da$8O8 p65O TLd^L@O@ p66 P Pd^`P0O0 p67Q`d^`.". c68R$da$020 p69S`dh^`0B0 p70T`d^`8R8 p71U $Td^T.b. c72V$da$.r. c73W$da$FF p74&X$ Td^`a$FF p75&Y$ Td^`a$6O6 p76Z$ da$>> p77[$ #d^a$8 @8 Fuzeile \ p#,)@, Seitenzahl:@: Kopfzeile ^ p#P@P ` kSprechblasentext_CJOJQJ^JaJVoV _ kSprechblasentext ZchnCJOJQJ^JaJPK![Content_Types].xmlN0EH-J@%ǎǢ|ș$زULTB l,3;rØJB+$G]7O٭VL1Lg?|z|d9qw}|틇_Veۏ@蟙9ϿzϿV7Cn#cpDŵv #L;6Pk-{*r7eq7Gc E+4߈b9pQZW)IV+2n*]8MR`μ,ǻqc8Q8$ QH?TxwR'\Bw(`Z!94۴Mc˴gȷۨY[EBW`Va0'DJǬ*#Sq= !aϴH@YieE Ed`-~ЍpVa4(F{\Uw!;' }'ݧ-:& D?(^'ܩ11TpuL"nF#n)d]A^5Jز?Mϲs/?lvx Rma0`d_nBX/ʁ 6:+kP o Z2_]Zѱ_3*E ЈM>R*}ahG.9gMW~'fpv4; !6o%JۍswŴR.+<+΀/FS*BiDpT PTz/ȡanjHP8T$Z2wzvvY,d*dL#rHPs>=A6hN֟=Qr9LV638h&T-;ƬFtEyZƚxY(HH>#:~ l/i#-&-ʆ6t'B`kΒs\uN/^d;k C =٢4o2&1GY|t?L*a>֍PK! ѐ'theme/theme/_rels/themeManager.xml.relsM 0wooӺ&݈Э5 6?$Q ,.aic21h:qm@RN;d`o7gK(M&$R(.1r'JЊT8V"AȻHu}|$b{P8g/]QAsم(#L[PK-![Content_Types].xmlPK-!֧6 0_rels/.relsPK-!kytheme/theme/themeManager.xmlPK-!`theme/theme/theme1.xmlPK-! ѐ' theme/theme/_rels/themeManager.xml.relsPK] z $/<<<? &N*=NJcUvBEHKLPTW\`d Q@%+09AE.N[S]rc*lpux{G8zCDFGIJMNOQRSUVXYZ[]^_ac  $+/68?!!!!8@0(  B S  ?58 !dp . 2 X^LV"*+9$$&&-':',,69N9>JCJJKLLMVUVtdd;qEqBrRryy0z6z\zbzczezfzhzizkzlznzozzzMMwwczezfzhzizkzlznzozzz33MM@@BB>B?BBB0O2OJ[K[ScScMePemmnnvvwwFy z7zbzczezfzhzizkzlznzozzzMM@@BB>B?BBB0O2OJ[K[ScScMePemmnnvvwwFy z7zbzczczezfzfzhzizkzlznzozzzkALv)#@1i;)! ?-\<.\:xn.C1'"4blt^`o(()^`. 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